Impressum

Firma:
Landers Fördertechnik GmbH

Geschäftsführer:
Yvonne van Stiphoudt
Ingo Schulz

Anschrift:
Backesstraße 1
47669 Wachtendonk

Telefon:
0049 (0) 28 36 - 91 98 98

Handelsregistereintrag:
Amtsgericht Kleve, HRB 95 00

USt.-Id Nr.:
DE 263618227

Firmenhomepage:
www.Gabelstapler-Landers.de

E-Mail:
info@gabelstapler-landers.de



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich:

Für alle Vertragsabschlüsse und Leistungen gelten die nachstehenden Vertragsgrundlagen. Abweichungen von diesen Regeln bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.Vertragsabschluß:

Die Angebote der Fa. Landers sind für die Dauer von 2 Wochen verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich in den Vertragsvereinbarungen bezeichnet sind. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Veränderungen.

Aufträge gelten dann als zustande gekommen, wenn der Kunde die Bestellung schriftlich bestätigt hat.

3.Preise:

Der Preis des Kaufgegenstandes bzw. der Mietpreis versteht sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Preisänderungen sind durch die Fa. Landers zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 2 Monate liegen, dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis der Fa. Landers.

Die Preise gelten, wenn nichts anders vereinbart, jeweils ab Werk ohne Fracht bzw. Versandkosten. Diese werden zu Selbstkosten berechnet.

4.Zahlung:

Bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis sofort bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Fa. Landers zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt. Werden Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deuteschen Bundesbank zu entrichten. Diese Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Landers eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.

5.Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine müssen im Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Solche Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluß.
Die Fa. Landers haftet nicht für höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige Lieferschwierigkeiten ihrer Hersteller oder Zulieferanten sowie unerschuldete erhebliche Betriebsstörungen, die nicht im Einflussbereich der Fa. Landers liegen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, bei einem erheblichen Lieferverzug von mehr als 4 Wochen über den vereinbarten Liefertermin hinaus, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden gegenüber der Fa. Landers nicht zu.
Bei Vereinbarung unverbindlicher Liefertermin kann der Kunde 6 Wochen nach Überschreitung die Fa. Landers schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer sodann berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Käufer kann in diesem Fall kein Ersatzteillieferung verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
Konstruktion oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie sonstige nicht wesentliche Änderungen des Kauf oder Mietgegenstandes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.

6.Abnahme des Vertragsgegenstandes:

Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige des Kauf oder Mietgegenstandes durch die Fa. Landers diesen am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Der Käufer hat gleichzeitig die Verpflichtung, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Nimmt der Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kauf oder Mietgegenstand nicht ab, so hat die Fa. Landers dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Fa. Landers berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.Gewährleistung/ Nachbesserungsrecht

Die Fa. Landers leistet für die von ihr verkauften Gegenstände für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit während eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Abnahme oder bis zu 1000 Betriebsstunden ( bei Verkauf von Gabelstapler aller Art )

Stand der Technik bei Import – Produkten ist die des Herstellers. Die Fa. Landers weist ausdrücklich darauf hin, dass teilweise Vertragsgegenstände aus Drittländer importiert werden. Im Vertrag ist jeweils das jeweilige Importland des Herstellers des Kaufgegenstandes angegeben.

Der Käufer hat Fehler oder Mängel unverzüglich nach deren Feststellung entweder schriftlich anzuzeigen oder im Betrieb der Fa. Landers aufnehmen zu lassen.
Die Fa. Landers hat bei Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ein Nachbesserungsrecht. Erst wenn der Fehler trotz Nachbesserungsversuche ( mindestens 2 ) nicht beseitigt werden kann, kann der Käufer Wandelung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf eine Ersatzlieferung besteht nicht. Bei Wandelung des Kaufvertrages ist für die bisherige Nutzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer in jedem Fall ein angemessener Betrag als Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass der Verkäufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und / oder Gelegenheit zur unverzüglichen Nachbesserung gegeben hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist.

8.Haftung:

Die Fa. Landers haftet für alle Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensverursachung. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet die Fa. Landers nur, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.

Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die die Fa. Landers aufzukommen hat, dieser  unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige der Fa. Landers gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.Besonderheiten bei Mietverträgen:

Der Mieter wird am Mietgegenstand ohne vorhergehende Zustimmung der Fa. Landers keine Reparaturen vornehmen lassen. Verschleiß und sonstige Schäden, die auf übliche Nutzung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Mieters oder seiner Betriebsangehörigen, insbesondere durch mangelhafte Pflege und unsachgemäßer Behandlung entstehen, hat der Mieter zu tragen. Auch die Reparatur solcher Schäden erfolgt durch die Fa. Landers. Der Mieter hat eine Kostenerstattung vorzunehmen in Höhe der erforderlichen Aufwendungen.
Die Haftung für Schädigungen dritter Personen oder Sachen beim Gebrauch der Mietsache trägt während der Mietzeit und während des Transport zur Abholung der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, entsprechende Haftpflichtversicherungen mit Maschinenbruchversicherung abzuschließen und dies gegenüber der Fa. Landers auf Wunsch nachzuweisen.

10.Eigentumvorbehalt

Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem
Vertragsverhältnis Eigentum der Fa. Landers. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum der Fa. Landers auch dann entsprechend zu wahren, wenn der gelieferte Gegenstand nicht unmittelbar für den Käufer selbst, sondern für Dritte bestimmt ist. Er hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
Der Käufer ist nicht verfugt, vor vollständiger Bezahlung den Kaufgegenstand weiter zu veräußern. Geschieht dies doch, tritt er bereits jetzt sämtliche hieraus entstehende Forderung gegen Dritte im Voraus an die Fa. Landers ab, und zwar maximal in Höhe des jeweils offenen Rechnungsbetrages einschl. Umsatzsteuer. Die Fa. Land
ers nimmt diese Voraus – Abtretung ausdrücklich an. Auf Verlangen hat der Käufer der Fa. Landers die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und der Fa. Landers alle für einen Forderungseinzug benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln.

Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind der Fa. Landers unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

11.Sonstige Vereinbarung

Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. Landers.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anders gilt – ebenfalls der Sitz der Fa. Landers. Das gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.
Sollte eine oder mehrerer dieser Vertragsgrundlagen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.


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